Rechtssatz RS0050277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050277
Entscheidungsdatum
04.07.1991
Rechtssatz
Zu den zum Erbhof gehörigen beweglichen Sachen zählen nicht nur das Zugehör im Sinne der §§ 295 bis 297 ABGB, sondern auch alles notwendige Hausgerät, also insbesondere das Geschirr und die einer einfachen Lebensführung dienenden Möbel, soweit diese Dinge nicht ohnehin Zugehör sind. Dabei ist der Begriff des Hausrates vorwiegend raumbezogen und funktionsbezogen.Zu den zum Erbhof gehörigen beweglichen Sachen zählen nicht nur das Zugehör im Sinne der Paragraphen 295 bis 297 ABGB, sondern auch alles notwendige Hausgerät, also insbesondere das Geschirr und die einer einfachen Lebensführung dienenden Möbel, soweit diese Dinge nicht ohnehin Zugehör sind. Dabei ist der Begriff des Hausrates vorwiegend raumbezogen und funktionsbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050277
Dokumentnummer
JJR_19910704_OGH0002_0060OB01588_9100000_001