Rechtssatz RS0050280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050280
Geschäftszahl
1Ob330/56; 1Ob3/85
Entscheidungsdatum
27.02.1985
Rechtssatz
Die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels kann jedenfalls dem Geschädigten dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie auf einem Verschulden der Organe der Behörde beruht. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn eine falsche Belehrung über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050280
Dokumentnummer
JJR_19560620_OGH0002_0010OB00330_5600000_002