Rechtssatz RS0050300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050300
Geschäftszahl
6Ob16/85 (6Ob17/85)
Entscheidungsdatum
12.12.1985
Rechtssatz
Dadurch, daß die Kinder der beiden verstorbenen Ehegatten als Repräsentanten des nachverstorbenen Ehemannes sich dessen Erbrechtes auf Grund des Testamentes der vorverstorbenen Ehefrau zu deren Nachlaß entschlagen und zu beiden Nachlässen auf Grund des Gesetzes zu beiden Nachlässen bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, wird die Anwendung des AnerbenG nicht verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050300
Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0060OB00016_8500000_005