Rechtssatz RS0050306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050306
Entscheidungsdatum
16.03.1978
Rechtssatz
Da die Befristung in § 6 Abs 1 AnerbenG offenbar nur dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen, muß diese Bestimmung einschränkend dahin ausgelegt werden, daß sie nur zur Anwendung gelangt, wenn von vorne herein klar ist, daß der Nachlaß nach Anerbenrecht abgehandelt wird, nicht aber auch dann, wenn entweder an das Bestehen eines Erbhofes überhaupt nicht gedacht wurde oder über die rechtliche Qualifikation des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne eines Erbhofes Streit besteht.Da die Befristung in Paragraph 6, Absatz eins, AnerbenG offenbar nur dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen, muß diese Bestimmung einschränkend dahin ausgelegt werden, daß sie nur zur Anwendung gelangt, wenn von vorne herein klar ist, daß der Nachlaß nach Anerbenrecht abgehandelt wird, nicht aber auch dann, wenn entweder an das Bestehen eines Erbhofes überhaupt nicht gedacht wurde oder über die rechtliche Qualifikation des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne eines Erbhofes Streit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050306
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0060OB00019_7700000_002