Rechtssatz RS0050307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050307
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Rechtssatz
Das Gesetz versagt eine Anfechtungsklage, wenn gegen den ursprünglichen Schuldner oder Mitverpflichteten noch Befriedigungsmöglichkeiten bestehen, sobald diese aber verschlossen sind, bleibt es dem Gläubiger überlassen, welche Wege er zu seiner Befriedigung beschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050307
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00765_7900000_001