Rechtssatz RS0050309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050309
Entscheidungsdatum
16.03.1978
Rechtssatz
Dem Miterben muß die Möglichkeit zur Antragstellung nach § 6 Abs 1 AnerbenG bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben, zu welchem die Erbhofeigenschaft rechtskräftig feststeht. Allerdings wird verlangt werden müssen, daß in einem solchen Fall die Erklärung sodann ohne unnötige Verzögerung abgegeben wird.Dem Miterben muß die Möglichkeit zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, AnerbenG bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben, zu welchem die Erbhofeigenschaft rechtskräftig feststeht. Allerdings wird verlangt werden müssen, daß in einem solchen Fall die Erklärung sodann ohne unnötige Verzögerung abgegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050309
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0060OB00019_7700000_003