Rechtssatz RS0050333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050333
Entscheidungsdatum
19.07.1988
Rechtssatz
Wird ein Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, eine psychosomatische Erkrankung sei auf den unberechtigten Vorwurf, Maturaarbeiten völlig unzureichend korrigiert zu haben, zurückzuführen, beginnt die Verjährung erst im Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte in die Arbeiten und die vorgenommenen Nachkorrekturen Einsicht nehmen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050333
Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00020_8800000_002