Rechtssatz RS0050335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050335
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Hängt die Anwendung der Erbteilungsregelungen nach dem AnerbenG von der Ausübung eines Aufgriffsrechtes ab, ist dem aufgriffsberechtigten Miterben vom Abhandlungsgericht in analoger Anwendung der §§ 115 ff AußStrG eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, ob er das Aufgriffsrecht ausübe oder nicht.Hängt die Anwendung der Erbteilungsregelungen nach dem AnerbenG von der Ausübung eines Aufgriffsrechtes ab, ist dem aufgriffsberechtigten Miterben vom Abhandlungsgericht in analoger Anwendung der Paragraphen 115, ff AußStrG eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, ob er das Aufgriffsrecht ausübe oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050335
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_008