Rechtssatz RS0050337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050337
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Erklärt der aufgriffsberechtigte Miterbe sein Aufgriffsrecht nicht auszuüben oder läßt er die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, muß die Abhandlung in analoger Anwendung des § 120 Abs 1 AußStrG ohne Bedachtnahme auf die Erbteilungsregeln nach dem AnerbenG fortgeführt werden. Welche materiellrechtliche Bedeutung einem Zuwarten mit der Ausübung eines Aufgriffsrechtes zukommt, muß dessen Anordnung, gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung einer diesbezüglich vorliegenden Lücke, entnommen werden.Erklärt der aufgriffsberechtigte Miterbe sein Aufgriffsrecht nicht auszuüben oder läßt er die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, muß die Abhandlung in analoger Anwendung des Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG ohne Bedachtnahme auf die Erbteilungsregeln nach dem AnerbenG fortgeführt werden. Welche materiellrechtliche Bedeutung einem Zuwarten mit der Ausübung eines Aufgriffsrechtes zukommt, muß dessen Anordnung, gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung einer diesbezüglich vorliegenden Lücke, entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050337
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_009