Rechtssatz RS0050344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050344
Entscheidungsdatum
20.11.1974
Rechtssatz
Das AnerbenG gilt auch dann, wenn der Erblasser selbst den Übergang des Erbhofes auf eine einzige natürliche Person angeordnet hat. Hiebei ist es gleichgültig, ob der Erblasser ein einzige natürliche Person (oder Ehegatten) als Erben einsetzt oder bestimmt, daß von den mehreren eingesetzten Miterben eine einzige natürliche Person (oder Ehegatten) allein den Erbhof oder dessen wesentlichen Teile übernehmen soll oder ein Aufgriffsrecht eingeräumt wird oder ob der Erblasser schließlich ein Vermächtnis zugunsten eines Miterben macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050344
Dokumentnummer
JJR_19741120_OGH0002_0010OB00203_7400000_004