Rechtssatz RS0050354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050354
Entscheidungsdatum
29.08.1994
Rechtssatz
Konzessionierte öffentliche Apotheken bestehen aus zwei Komponenten:
Einer Konzession, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat, nach § 9 Abs 1 ApG Bedingung für den Apothekenbetrieb und, wie sich aus § 12 Abs 1 ApG ergibt, im Unterschied zu einer Realgerechtsame ein persönliches Betriebsrecht, das nicht auf andere übertragen werden kann, ist, sieht ein Apothekenunternehmen gegenüber, das nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, eine spezifischen Verkehrswert aufweist und grundsätzlich (auch) durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden kann.Einer Konzession, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat, nach Paragraph 9, Absatz eins, ApG Bedingung für den Apothekenbetrieb und, wie sich aus Paragraph 12, Absatz eins, ApG ergibt, im Unterschied zu einer Realgerechtsame ein persönliches Betriebsrecht, das nicht auf andere übertragen werden kann, ist, sieht ein Apothekenunternehmen gegenüber, das nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, eine spezifischen Verkehrswert aufweist und grundsätzlich (auch) durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050354
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00597_9400000_006