Rechtssatz RS0050356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050356
Entscheidungsdatum
27.11.1986
Rechtssatz
Die Beurteilung, eine dem Abhandlungsgericht gegenüber abgegebene Erklärung, nicht Anerbe sein zu wollen, schließe eine spätere, gegenteilige Erklärung einer zu anerbenrechtlichen Hofübernahme berufenen Person nicht aus, solange die Einantwortungsurkunde noch nicht erlassen (oder doch noch keine andere Person infolge der Entschlagungserklärung als Anerbe bestimmt) worden sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050356
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0060OB00034_8500000_003