Rechtssatz RS0050361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050361
Entscheidungsdatum
29.08.1994
Norm
ApothekenG §12 Abs1
ApothekenG §19
ApothekenG §46
Rechtssatz
Es besteht an sich rechtlich kein Hindernis, dass sich der Konzessionsinhaber einem anderen gegenüber rechtsgeschäftlich Beschränkungen in der Verfügung über seine ihm erteilte öffentlich - rechtliche Konzession unterwirft. Auch das Interesse des anderen, seinen Anspruch auf Einhaltung einer solchen Vertragspflicht zu sichern, ist grundsätzlich rechtlich anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050361
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00597_9400000_007