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Rechtssatz RS0050362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050362

Geschäftszahl

5Ob231/72

Entscheidungsdatum

10.01.1973

Rechtssatz

Zur Anwendung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AnfO (und der dieser entsprechenden Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, KO) genügt die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbes der unentgeltlichen Leistung nicht. Sie muß vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen ratio bis zur Anfechtung weiter andauern. Wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nachträglich seine Gutgläubigkeit verliert, er also von Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen mußte, die seine Gutgläubigkeit aufheben und der daraufhin die noch in seinem Besitz befindliche Sache verbraucht oder sich ihrer entäußert, dann kann er sich nicht mehr auf Paragraph 13, Absatz 3, AnfO berufen. Selbst wenn der Empfänger der unentgeltlichen Leistung mit den ihm zugewendeten Mitteln Verbindlichkeiten des Leistenden erfüllt, wird er von seiner Erstattungspflicht nur insoweit befreit, als er noch im guten Glauben handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 231/72
    Entscheidungstext OGH 10.01.1973 5 Ob 231/72
    Veröff: EvBl 1973/143 S 323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050362

Dokumentnummer

JJR_19730110_OGH0002_0050OB00231_7200000_003