Rechtssatz RS0050362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050362
Entscheidungsdatum
10.01.1973
Rechtssatz
Zur Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs 3 AnfO (und der dieser entsprechenden Vorschrift des § 39 Abs 3 KO) genügt die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbes der unentgeltlichen Leistung nicht. Sie muß vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen ratio bis zur Anfechtung weiter andauern. Wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nachträglich seine Gutgläubigkeit verliert, er also von Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen mußte, die seine Gutgläubigkeit aufheben und der daraufhin die noch in seinem Besitz befindliche Sache verbraucht oder sich ihrer entäußert, dann kann er sich nicht mehr auf § 13 Abs 3 AnfO berufen. Selbst wenn der Empfänger der unentgeltlichen Leistung mit den ihm zugewendeten Mitteln Verbindlichkeiten des Leistenden erfüllt, wird er von seiner Erstattungspflicht nur insoweit befreit, als er noch im guten Glauben handelt.Zur Anwendung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AnfO (und der dieser entsprechenden Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, KO) genügt die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbes der unentgeltlichen Leistung nicht. Sie muß vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen ratio bis zur Anfechtung weiter andauern. Wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nachträglich seine Gutgläubigkeit verliert, er also von Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen mußte, die seine Gutgläubigkeit aufheben und der daraufhin die noch in seinem Besitz befindliche Sache verbraucht oder sich ihrer entäußert, dann kann er sich nicht mehr auf Paragraph 13, Absatz 3, AnfO berufen. Selbst wenn der Empfänger der unentgeltlichen Leistung mit den ihm zugewendeten Mitteln Verbindlichkeiten des Leistenden erfüllt, wird er von seiner Erstattungspflicht nur insoweit befreit, als er noch im guten Glauben handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050362
Dokumentnummer
JJR_19730110_OGH0002_0050OB00231_7200000_003