Rechtssatz RS0050378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050378
Entscheidungsdatum
08.09.2004
Rechtssatz
Die Anfechtungsklage muss den Gegenstand, in den die Forderung des Klägers vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. Nach der AnfO kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 867/52
Entscheidungstext OGH 11.02.1953 2 Ob 867/52
Veröff: SZ 26/33
- 1 Ob 583/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 583/79
nur: Nach der Anfechtungsordnung kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht. (T1) Beisatz: Hier: § 29 Z 1 KO. (T2)
- 7 Ob 153/04g
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
nur: Die Anfechtungsklage muss den Gegenstand, in den die Forderung des Klägers vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050378
Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0020OB00867_5200000_001