Rechtssatz RS0050392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050392
Entscheidungsdatum
18.06.2015
Rechtssatz
Die zehnjährige Verjährungsfrist (ab Entstehung des Schadens = Verbrechensbegehung) tritt auch dann ein, wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sein sollte (hier: §§ 119, 174 ZollG).Die zehnjährige Verjährungsfrist (ab Entstehung des Schadens = Verbrechensbegehung) tritt auch dann ein, wenn dem Geschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sein sollte (hier: Paragraphen 119, 174, ZollG).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 7/76
Entscheidungstext OGH 24.03.1976 1 Ob 7/76
- 1 Ob 41/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
Vgl auch; Beisatz: Wurde also Geschädigten der Schadenseintritt bekannt, muss er dennoch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist einen verjährungsunterbrechenden oder ‑hemmenden Rechtsverfolgungsschritt (§ 1497 ABGB, § 6 Abs 1 letzter Satz AHG) setzen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (mwN). (T1); Veröff: SZ 2015/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050392
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0010OB00007_7600000_001