Rechtssatz RS0050393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050393
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Norm
ArbAbfG ArtI §1 Abs2 Z3
Rechtssatz
Die Ausnahme der Z 3 des Art I § 1 Abs 2 ArbAbfG ist einerseits mit der in der B - VGNov 1974 betonten Eigenständigkeit des Dienstrechtes und weites damit zu begründen, daß der Gesetzgeber im VBG bereits eine Abfertigungsregelung vorgesehen hatte, weiters für einzelne dem VBG nicht unterliegende Gruppe von Arbeitnehmer des Bundes durch Dienstordnungen, gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen Abfertigungsansprüche festgelegt wurden, während mit den übrigen, dem VBG nicht unterliegenden Arbeitsverhältnissen in der Regel Pensionsansprüche verbunden waren, die über die Ansprüche aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG hinausreichen.Die Ausnahme der Ziffer 3, des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, ArbAbfG ist einerseits mit der in der B - VGNov 1974 betonten Eigenständigkeit des Dienstrechtes und weites damit zu begründen, daß der Gesetzgeber im VBG bereits eine Abfertigungsregelung vorgesehen hatte, weiters für einzelne dem VBG nicht unterliegende Gruppe von Arbeitnehmer des Bundes durch Dienstordnungen, gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen Abfertigungsansprüche festgelegt wurden, während mit den übrigen, dem VBG nicht unterliegenden Arbeitsverhältnissen in der Regel Pensionsansprüche verbunden waren, die über die Ansprüche aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG hinausreichen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 101/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 101/88
Veröff: SZ 61/141 = JBl 1989,124 = ZAS 1988/25 S 197 = Arb 10744
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050393
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00101_8800000_003