Rechtssatz RS0050396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050396
Entscheidungsdatum
17.03.1999
Rechtssatz
Zieht man in Betracht, daß bereits vor der im ArbAbfG getroffene Regelungen Abfertigungen für große Gruppen von Arbeitnehmern in diversen Gesetzen, insbesondere etwa im AngG, GutsAngG, JournalistenG, HGHAngG sowie im VBG vorgesehen waren, kann der in Art I § 1 Abs 1 ArbAbfG enthaltene Generalklausel nur die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, nun für alle übrigen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Ausmaß von wenigstens 1/5 der Normarbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfertigung gesetzlich zu verankern. Auch die in Art I § 1 Abs 2 und 3 ArbAbfG normierten Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes sind mit diesem Gesetzeszweck vereinbar.Zieht man in Betracht, daß bereits vor der im ArbAbfG getroffene Regelungen Abfertigungen für große Gruppen von Arbeitnehmern in diversen Gesetzen, insbesondere etwa im AngG, GutsAngG, JournalistenG, HGHAngG sowie im VBG vorgesehen waren, kann der in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, ArbAbfG enthaltene Generalklausel nur die Absicht des Gesetzgebers entnommen werden, nun für alle übrigen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Ausmaß von wenigstens 1/5 der Normarbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfertigung gesetzlich zu verankern. Auch die in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ArbAbfG normierten Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes sind mit diesem Gesetzeszweck vereinbar.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 101/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 101/88
Veröff: SZ 61/141 = JBl 1989,124 = ZAS 1988/25 S 197 = Arb 10744
- 9 ObA 343/98a
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 343/98a
Auch; Veröff: SZ 72/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050396
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00101_8800000_005