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Rechtssatz RS0050420×

Rechtssatz RS0050420

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050420

Geschäftszahl

1Ob2/85

Entscheidungsdatum

29.01.1985

Rechtssatz

Hat der Kläger die Anerkennung eines Ersatzanspruches in Ansehung bereits fälliger Schadensbeträge (Leistungsbegehren) und des Begehrens auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftig eintretende Schäden begehrt, so steht ihm die Umwandlung der bis zur Klagseinbringung fällig gewordenen Beträge, also deren Herausnahme aus dem Feststellungsbegehren und die Stellung des entsprechenden Leistungsbegehrens frei, ohne daß er die Anerkennung der weiteren fällig gewordenen Leistungsansprüche zuvor begehren müßte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 2/85
    Veröff: RZ 1986/5 S 10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050420

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0010OB00002_8500000_001