Rechtssatz RS0050420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050420
Entscheidungsdatum
29.01.1985
Rechtssatz
Hat der Kläger die Anerkennung eines Ersatzanspruches in Ansehung bereits fälliger Schadensbeträge (Leistungsbegehren) und des Begehrens auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftig eintretende Schäden begehrt, so steht ihm die Umwandlung der bis zur Klagseinbringung fällig gewordenen Beträge, also deren Herausnahme aus dem Feststellungsbegehren und die Stellung des entsprechenden Leistungsbegehrens frei, ohne daß er die Anerkennung der weiteren fällig gewordenen Leistungsansprüche zuvor begehren müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050420
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00002_8500000_001