Rechtssatz RS0050433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050433
Geschäftszahl
1Ob25/80; 1Ob27/84 (1Ob28/84)
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Die Notwendigkeit einer den dargestellten Grundsätzen entsprechenden Aufforderung des Rechtsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt, daß dieser schon den bisher erhobenen Anspruch dem Grunde nach ablehnte und aus seinen bisherigen Prozeßerklärungen und sonstigen Stellungnahmen nicht anzunehmen ist, daß er nun ein Teilanerkenntnis abgeben würde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 25/80
- 1 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 27/84
nur: Die Notwendigkeit einer den dargestellten Grundsätzen entsprechenden Aufforderung des Rechtsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt, daß dieser schon den bisher erhobenen Anspruch dem Grunde nach ablehnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050433
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00025_8000000_004