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Rechtssatz RS0050433×

Rechtssatz RS0050433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050433

Geschäftszahl

1Ob25/80; 1Ob27/84 (1Ob28/84)

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Rechtssatz

Die Notwendigkeit einer den dargestellten Grundsätzen entsprechenden Aufforderung des Rechtsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt, daß dieser schon den bisher erhobenen Anspruch dem Grunde nach ablehnte und aus seinen bisherigen Prozeßerklärungen und sonstigen Stellungnahmen nicht anzunehmen ist, daß er nun ein Teilanerkenntnis abgeben würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 25/80
  • 1 Ob 27/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 27/84
    nur: Die Notwendigkeit einer den dargestellten Grundsätzen entsprechenden Aufforderung des Rechtsträgers wird auch nicht dadurch beseitigt, daß dieser schon den bisher erhobenen Anspruch dem Grunde nach ablehnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050433

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00025_8000000_004