Rechtssatz RS0050449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050449
Entscheidungsdatum
25.09.1991
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 ArbAbfG verlangt eine ununterbrochene Dienstzeit. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind, auch wenn sie saisonal bedingt sind, abfertigungsschädlich, soferne es sich nicht nur um geringfügige Unterbrechungen, die in Umgehungsabsicht von seiten des Arbeitgebers vorgenommen wurden oder wie - hier - um echte Aussetzungsvereinbarungen, die abfertigungsrelevante Arbeitsverhältnisse weiterbestehen läßt, handelt. (§ 48 ASGG).Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG verlangt eine ununterbrochene Dienstzeit. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind, auch wenn sie saisonal bedingt sind, abfertigungsschädlich, soferne es sich nicht nur um geringfügige Unterbrechungen, die in Umgehungsabsicht von seiten des Arbeitgebers vorgenommen wurden oder wie - hier - um echte Aussetzungsvereinbarungen, die abfertigungsrelevante Arbeitsverhältnisse weiterbestehen läßt, handelt. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050449
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBA00086_9100000_001