Rechtssatz RS0050459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050459
Geschäftszahl
4Ob533/72; 2Ob609/83 (2Ob610/83); 8ObA49/24z
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestand oder der Bestand des Dienstverhältnisses der Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes oder die Gewährung von besonderen Vorteilen dabei war, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Es muß vielmehr ein solcher Zusammenhang zwischen diesem Rechtsgeschäft und dem Arbeitsverhältnis gegeben sein, daß gesagt werden kann, der geltend gemachte Anspruch habe letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 533/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 533/72
Veröff: Arb 8987
- 2 Ob 609/83
Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 609/83
- 8 ObA 49/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 ObA 49/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050459
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00533_7200000_001