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Rechtssatz RS0050459

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050459

Geschäftszahl

4Ob533/72; 2Ob609/83 (2Ob610/83); 8ObA49/24z

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

ArbGerG §1 IA

Rechtssatz

Daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestand oder der Bestand des Dienstverhältnisses der Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes oder die Gewährung von besonderen Vorteilen dabei war, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Es muß vielmehr ein solcher Zusammenhang zwischen diesem Rechtsgeschäft und dem Arbeitsverhältnis gegeben sein, daß gesagt werden kann, der geltend gemachte Anspruch habe letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 533/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 533/72
    Veröff: Arb 8987
  • 2 Ob 609/83
    Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 609/83
  • 8 ObA 49/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 ObA 49/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050459

Im RIS seit

11.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0040OB00533_7200000_001