Rechtssatz RS0050474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050474
Geschäftszahl
4Ob14/75; 1Ob687/79 (1Ob688/79)
Entscheidungsdatum
29.08.1979
Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist gegeben, wenn eine Darlehensgewährung mit dem Arbeitsverhältnis nicht bloß in einem äußeren zufälligen, sondern in einem inneren sachlichen Zusammenhang stand (vgl EvBl 1964/366, JBl 1954,546, ArbSlg 7027).Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist gegeben, wenn eine Darlehensgewährung mit dem Arbeitsverhältnis nicht bloß in einem äußeren zufälligen, sondern in einem inneren sachlichen Zusammenhang stand vergleiche EvBl 1964/366, JBl 1954,546, ArbSlg 7027).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 14/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 14/75
Veröff: Arb 9343
- 1 Ob 687/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 687/79
Beisatz: Die Gewährung des Darlehens aus Anlaß oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses genügt nicht, wohl aber wenn der Beginn des Dienstverhältnisses sich mit dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung deckte und eine gleich lange Kündigungsfrist für das Darlehen und das Dienstverhältnis vereinbart war. (T1) Veröff: Arb 9806 GlRS VwGH vom 18.11.1980, 2938/79 Veröff: ZfV 1982,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050474
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00014_7500000_001