Rechtssatz RS0050486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050486
Entscheidungsdatum
29.01.1985
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 8 AHG ist nicht zu entnehmen, daß der Geschädigte verhalten wäre, schon im Aufforderungsschreiben Beweisanbote zu machen. Das Fehlen entsprechender Angaben bzw Urkunden nimmt einem Aufforderungsschreiben nicht diese Eigenschaft. In diesem Sinne ist § 1 Abs 2 der VO vom 01.02.1949, BGBl 1949/45, gesetzeskonform zu interpretieren.Der Bestimmung des Paragraph 8, AHG ist nicht zu entnehmen, daß der Geschädigte verhalten wäre, schon im Aufforderungsschreiben Beweisanbote zu machen. Das Fehlen entsprechender Angaben bzw Urkunden nimmt einem Aufforderungsschreiben nicht diese Eigenschaft. In diesem Sinne ist Paragraph eins, Absatz 2, der VO vom 01.02.1949, BGBl 1949/45, gesetzeskonform zu interpretieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050486
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00002_8500000_002