Rechtssatz RS0050487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050487
Entscheidungsdatum
09.03.1983
Rechtssatz
Auf Grund eines Vertrages allein kann aber keineswegs die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers bejaht werden, wenn der behauptete Vertrag, mag er auch Merkmale arbeitsrechtlicher Natur aufweisen, auch zwischen Personen geschlossen werden kann, die nicht in einem in den §§ 1 oder 2 ArbGerG geforderten Verhältnis zueinander stehen (hier: Vertrag bezüglich Konsulententätigkeit).Auf Grund eines Vertrages allein kann aber keineswegs die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers bejaht werden, wenn der behauptete Vertrag, mag er auch Merkmale arbeitsrechtlicher Natur aufweisen, auch zwischen Personen geschlossen werden kann, die nicht in einem in den Paragraphen eins, oder 2 ArbGerG geforderten Verhältnis zueinander stehen (hier: Vertrag bezüglich Konsulententätigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050487
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00566_8300000_001