Rechtssatz RS0050500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050500
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Norm
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IBa
Rechtssatz
Verrichtet ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers für einen Dritten, dann ist der Dritte bei den Arbeiten, die nicht für ihn durchgeführt werden, auf keinen Fall funktioneller Dienstgeber, auch wenn sein Kraftfahrzeug verwendet wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050500
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0020OB00204_8300000_001