Rechtssatz RS0050503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050503
Geschäftszahl
4Ob507/80 (4Ob508/80)
Entscheidungsdatum
04.03.1980
Norm
ArbGerG §1 IBa
ArbGerG §1 IGC
ArbGerG §2 IA6
ArbGerG §5
Rechtssatz
Die Bindung der §§ 5 ArbGerG und 261 Abs 6 ZPO erstreckt sich nur auf den Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes, nicht aber auch darauf, daß es sich beim Kläger um keinen Dienstnehmer der Beklagten gehandelt habe.Die Bindung der Paragraphen 5, ArbGerG und 261 Absatz 6, ZPO erstreckt sich nur auf den Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes, nicht aber auch darauf, daß es sich beim Kläger um keinen Dienstnehmer der Beklagten gehandelt habe.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050503
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00507_8000000_002