Rechtssatz RS0050505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050505
Entscheidungsdatum
02.03.1954
Norm
AKG §19
Beamten - ÜG §4 Abs1
Beamten - ÜG §8 Abs1
2.RStG §2 Abs2
Rechtssatz
Ansprüche von nicht politisch und rassisch gemaßregelten Angestellten der Arbeiterkammer 1920, die bei Auflösung dieser Kammer noch nicht im Genuß eines Pensionsbezuges waren, sind grundsätzlich nach § 8 Beamten - ÜG zu beurteilen. Der Pensionsanspruch ist nicht verwirkt, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des 2.RStG erhoben wurde. Pensionsansprüche gebühren aber jedenfalls erst nach der Meldung zum Dienstantritt.Ansprüche von nicht politisch und rassisch gemaßregelten Angestellten der Arbeiterkammer 1920, die bei Auflösung dieser Kammer noch nicht im Genuß eines Pensionsbezuges waren, sind grundsätzlich nach Paragraph 8, Beamten - ÜG zu beurteilen. Der Pensionsanspruch ist nicht verwirkt, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des 2.RStG erhoben wurde. Pensionsansprüche gebühren aber jedenfalls erst nach der Meldung zum Dienstantritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050505
Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00241_5300000_001