Rechtssatz RS0050514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050514
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Nicht schon jeder Ort, an dem der Dienstnehmer gelegentlich für seinen Dienstgeber tätig wird, begründet die örtliche Zuständigkeit; es muß sich vielmehr immer um eine Arbeit handeln, die gewöhnlich an dem betreffenden Ort zu verrichten ist und diesen Ort damit zum Mittelpunkt und Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers macht.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050514
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00043_7500000_001