Rechtssatz RS0050518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050518
Entscheidungsdatum
06.02.1975
Norm
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IBc
Rechtssatz
Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Gesellschaftsvertrag und Beschäftigungsverhältnis als Angestellter bedingt, daß auch nur ein Gericht über sämtliche aus den beiden Rechtsverhältnissen ableitbaren Ansprüche entscheiden soll (vgl Fasching I Seite 122, Arb 8, 376). Dafür kommt aber nur das Arbeitsgericht in Betracht, das für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten ausschließlich zuständig ist.Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Gesellschaftsvertrag und Beschäftigungsverhältnis als Angestellter bedingt, daß auch nur ein Gericht über sämtliche aus den beiden Rechtsverhältnissen ableitbaren Ansprüche entscheiden soll vergleiche Fasching römisch eins Seite 122, Arb 8, 376). Dafür kommt aber nur das Arbeitsgericht in Betracht, das für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Beschäftigten ausschließlich zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050518
Dokumentnummer
JJR_19750206_OGH0002_0060OB00003_7500000_001