Rechtssatz RS0050529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050529
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Der Anfechtungsanspruch ist nach der AnfO dem tatbestandlich vorausgesetzten Anspruch des Gläubigers gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten insofern akzessorisch, als das Gesetz diesen Anspruch dem Gläubiger nach § 1 AnfO nur "zum Zwecke der Befriedigung" bestimmter Forderungen gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten einräumt.Der Anfechtungsanspruch ist nach der AnfO dem tatbestandlich vorausgesetzten Anspruch des Gläubigers gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten insofern akzessorisch, als das Gesetz diesen Anspruch dem Gläubiger nach Paragraph eins, AnfO nur "zum Zwecke der Befriedigung" bestimmter Forderungen gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050529
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00599_8500000_005