Rechtssatz RS0050540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050540
Entscheidungsdatum
22.05.1962
Rechtssatz
Wenn das Gesetz von der Betriebsstätte, vom Sitz des Unternehmens, vom Wohnsitz des Unternehmers spricht, so kann damit nicht die Betriebsstätte, der Sitz oder Wohnsitz eines zufälligen Überweisungsgläubigers, sondern nur die Betriebsstätte, der Sitz des Unternehmens und der Wohnsitz des Unternehmers gemeint sein, wo und bei welchem der Drittschuldner in einem Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis nach den §§ 1 und 2 ArbGerG gestanden ist.Wenn das Gesetz von der Betriebsstätte, vom Sitz des Unternehmens, vom Wohnsitz des Unternehmers spricht, so kann damit nicht die Betriebsstätte, der Sitz oder Wohnsitz eines zufälligen Überweisungsgläubigers, sondern nur die Betriebsstätte, der Sitz des Unternehmens und der Wohnsitz des Unternehmers gemeint sein, wo und bei welchem der Drittschuldner in einem Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis nach den Paragraphen eins und 2 ArbGerG gestanden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 68/62
Entscheidungstext OGH 22.05.1962 4 Ob 68/62
Veröff: SZ 35/54 = EvBl 1962/420 S 524 = SozM IVA,237 = Arb 7571
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0050540
Dokumentnummer
JJR_19620522_OGH0002_0040OB00068_6200000_001