Rechtssatz RS0050554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050554
Entscheidungsdatum
06.07.1950
Rechtssatz
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Dienstnehmern und der Österreichischen Nationalbank sind - trotz des im Art 115 ihrer Satzungen festgelegten Zuständigkeitesprivilegs von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Dienstnehmern und der Österreichischen Nationalbank sind - trotz des im Artikel 115, ihrer Satzungen festgelegten Zuständigkeitesprivilegs von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0050554
Dokumentnummer
JJR_19500706_OGH0002_0040OB00045_5000000_001