Rechtssatz RS0050556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050556
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren §§ 1 und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren Paragraphen eins und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 206/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 206/92
Veröff: SZ 65/120 = DRdA 1993,314 (Ritzberger - Moser)
- 9 ObA 292/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 292/92
Veröff: Arb 11052
- 8 ObA 224/98v
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 224/98v
Auch; Beisatz: Zwischen Arbeitnehmer und Beschäftigter besteht doch eine Rechtsbeziehung aufgrund derer diesem ein (eingeschränktes) Weisungsrecht zusteht und insbesondere gemäß § 10 Abs 3 AÜG arbeitszeitrechtliche Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag auch für die überlassene Arbeitskraft gelten. (T1)
- 8 ObA 57/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 57/23z
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050556
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00206_9200000_004