Rechtssatz RS0050579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050579
Entscheidungsdatum
25.09.1948
Rechtssatz
Bei unzertrennlichem Zusammenhang der Zuständigkeit und Sachentscheidung sind der Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes nicht die Klagsbehauptungen zu Grunde zu legen; es muß vielmehr auch schon im Verfahren über die Vorfrage der Zuständigkeit die Richtigkeit der Klagstatsachen untersucht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0050579
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19480925_OGH0002_0040OB00018_4800000_001