Rechtssatz RS0050586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050586
Entscheidungsdatum
06.05.1981
Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für die Drittschuldnerklage ist dann gegeben, wenn die dem betreibenden Gläubiger überwiesene Forderung aus einem im § 1 ArbGerG genannten Rechtsverhältnis stammt.Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für die Drittschuldnerklage ist dann gegeben, wenn die dem betreibenden Gläubiger überwiesene Forderung aus einem im Paragraph eins, ArbGerG genannten Rechtsverhältnis stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050586
Dokumentnummer
JJR_19810506_OGH0002_0030OB00504_8100000_001