Rechtssatz RS0050587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050587
Entscheidungsdatum
20.12.1977
Rechtssatz
Die "Feststellung" der "Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte" kann auch durch Verordnung erfolgen, wenn das Gesetz in einer dem Art 18 B - VG Rechnung tragenden Weise die der Verordnungsgewalt überlassene Regelung beschreibt und der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bei Erlassung der Verordnung nicht überschritten wird. Ob ein "Bedarf" nach Errichtung eines Arbeitsgerichtes an einem bestimmten Ort und für einen bestimmten Sprengel gegeben ist, kann ausreichend nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden (unter Zugrundelegung der Auffassung des VfGH).Die "Feststellung" der "Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte" kann auch durch Verordnung erfolgen, wenn das Gesetz in einer dem Artikel 18, B - VG Rechnung tragenden Weise die der Verordnungsgewalt überlassene Regelung beschreibt und der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bei Erlassung der Verordnung nicht überschritten wird. Ob ein "Bedarf" nach Errichtung eines Arbeitsgerichtes an einem bestimmten Ort und für einen bestimmten Sprengel gegeben ist, kann ausreichend nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden (unter Zugrundelegung der Auffassung des VfGH).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 122/77
Veröff: RZ 1979/31 S 142 = DRdA 1979,222 = IndS 1979 H2,1130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050587
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00122_7700000_001