Rechtssatz RS0050602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050602
Geschäftszahl
4Ob396/80; 8ObA346/99m
Entscheidungsdatum
30.03.2000
Rechtssatz
Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen (hier: Durchführung wiederkehrender Prüfungen nach § 5 ASchG).Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen (hier: Durchführung wiederkehrender Prüfungen nach Paragraph 5, ASchG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 396/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 396/80
- 8 ObA 346/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObA 346/99m
Auch; Beisatz: Es liegt jedenfalls kein Verstoß gegen § 1 UWG vor, wenn mit dem späteren Wirksamwerden der Anmeldung zu rechnen war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050602
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00396_8000000_001