Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0050602×

Rechtssatz RS0050602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050602

Geschäftszahl

4Ob396/80; 8ObA346/99m

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Rechtssatz

Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen (hier: Durchführung wiederkehrender Prüfungen nach Paragraph 5, ASchG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 396/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 396/80
  • 8 ObA 346/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObA 346/99m
    Auch; Beisatz: Es liegt jedenfalls kein Verstoß gegen § 1 UWG vor, wenn mit dem späteren Wirksamwerden der Anmeldung zu rechnen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050602

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00396_8000000_001