Rechtssatz RS0050603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050603
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist. Allerdings muß "Nachteil" nicht immer "Benachteiligung" im Sinne des § 2 AnfO, sondern kann auch nur "Begünstigung" im Sinne des § 30 KO sein (DREvBl 1940/182).Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist. Allerdings muß "Nachteil" nicht immer "Benachteiligung" im Sinne des Paragraph 2, AnfO, sondern kann auch nur "Begünstigung" im Sinne des Paragraph 30, KO sein (DREvBl 1940/182).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 589/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 589/88
Veröff: ÖBA 1989,741 = WBl 1989,68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050603
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00589_8800000_002