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Rechtssatz RS0050634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050634

Geschäftszahl

4Ob70/80

Entscheidungsdatum

17.02.1981

Norm

ArbGerG §1 Abs1 Z1 IEb

Rechtssatz

Macht der Eigentümer eines Hauses einen Räumungsanspruch mit der Behauptung geltend, daß die Beklagte eine Wohnung in diesem Haus ohne Rechtstitel benütze, ist die vom Kläger behauptete Eigenschaft der gegenständlichen Wohnung als (ehemalige) Dienstwohnung des Gatten der Beklagten keine notwendige Voraussetzung des Räumungsanspruches; sie bildet vielmehr eine bloße Zuständigkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur beschlußmäßigen Zurückweisung des Räumungsbegehrens führen muß, der Anbringung einer gleichartigen Räumungsklage vor dem ordentlichen Gericht dann aber nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 70/80
    Veröff: DRdA 1982,417 = MietSlg 33695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050634

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00070_8000000_001