Rechtssatz RS0050634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050634
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Norm
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IEb
Rechtssatz
Macht der Eigentümer eines Hauses einen Räumungsanspruch mit der Behauptung geltend, daß die Beklagte eine Wohnung in diesem Haus ohne Rechtstitel benütze, ist die vom Kläger behauptete Eigenschaft der gegenständlichen Wohnung als (ehemalige) Dienstwohnung des Gatten der Beklagten keine notwendige Voraussetzung des Räumungsanspruches; sie bildet vielmehr eine bloße Zuständigkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur beschlußmäßigen Zurückweisung des Räumungsbegehrens führen muß, der Anbringung einer gleichartigen Räumungsklage vor dem ordentlichen Gericht dann aber nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050634
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00070_8000000_001