Rechtssatz RS0050644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050644
Geschäftszahl
4Ob18/48; 5Ob252/61
Entscheidungsdatum
30.08.1961
Norm
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IEb
Rechtssatz
Nachwirkungen des Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 ArbGerG sind nur solche Folgen, die auf dem Dienstvertrag selbst beruhen; wenn dem ehemaligen Dienstnehmer nach Auflösung des Dienstverhältnisses an Stelle der bis dahin benützten Dienstwohnung andere Räume zu Verfügung gestellt wurden, so hat er sie nicht mehr auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages inne, da die wohnungsrechtliche Nachwirkung des Dienstverhältnisses mit der Räumung der seinerzeitigen Dienstwohnung beendet war.Nachwirkungen des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, ArbGerG sind nur solche Folgen, die auf dem Dienstvertrag selbst beruhen; wenn dem ehemaligen Dienstnehmer nach Auflösung des Dienstverhältnisses an Stelle der bis dahin benützten Dienstwohnung andere Räume zu Verfügung gestellt wurden, so hat er sie nicht mehr auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages inne, da die wohnungsrechtliche Nachwirkung des Dienstverhältnisses mit der Räumung der seinerzeitigen Dienstwohnung beendet war.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0050644
Dokumentnummer
JJR_19480925_OGH0002_0040OB00018_4800000_002