Rechtssatz RS0050648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050648
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 A
ArbGerG §25 Abs1 Z3 B
Rechtssatz
Das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist auf Grund des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG in jedem Fall verpflichtet, daß Verfahren von neuem durchzuführen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien in den Berufungsschriften oder in der Berufungsverhandlung die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft haben. Unterläßt das Berufungsgericht die Neudurchführung der Verhandlung, kann dieser Verfahrensfehler mangels Geltendmachung in der Revision vom OGH nicht aufgegriffen werden.Das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist auf Grund des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG in jedem Fall verpflichtet, daß Verfahren von neuem durchzuführen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien in den Berufungsschriften oder in der Berufungsverhandlung die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft haben. Unterläßt das Berufungsgericht die Neudurchführung der Verhandlung, kann dieser Verfahrensfehler mangels Geltendmachung in der Revision vom OGH nicht aufgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050648
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00016_8400000_002