Rechtssatz RS0050649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050649
Entscheidungsdatum
28.01.1953
Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch eines Dienstnehmers wegen körperlicher Mißhandlung durch den Dienstgeber im Zuge einer im mittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden und im Betriebe stattgefundenen Auseinandersetzung ist ausschließlich vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050649
Dokumentnummer
JJR_19530128_OGH0002_0010OB00063_5300000_001