Rechtssatz RS0050656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050656
Entscheidungsdatum
19.02.1980
Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 B
ArbGerG §25 Abs1 Z3 D
Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG von neuem zu verhandeln und die Beweise in jedem Fall - mittelbar oder unmittelbar - selbst aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für ein im Berufungsverfahren neu erstattetes vorbringen.Das Berufungsgericht hat gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG von neuem zu verhandeln und die Beweise in jedem Fall - mittelbar oder unmittelbar - selbst aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für ein im Berufungsverfahren neu erstattetes vorbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050656
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00001_8000000_001