Rechtssatz RS0050663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050663
Entscheidungsdatum
15.09.1981
Rechtssatz
Das Berufungsgericht kann nur auf Grund des in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Parteienvorbringens, eines - wenn erforderlich - darüber gefaßten Beweisbeschlusses und der in der Berufungsverhandlung unmittelbar oder mittelbar durch Verlesung aufgenommenen Beweise über die Berufung entscheiden. Es ist an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch dann nicht gebunden, wenn dieser im Berufungsverfahren nicht bekämpft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050663
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00075_8100000_001