Rechtssatz RS0050678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050678
Entscheidungsdatum
01.10.1985
Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 E
Rechtssatz
Verletzt das Berufungsgericht entgegen dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles seine Verpflichtung zur Neuverhandlung im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG ist dies gemäß § 196 Abs 1 ZPO sofort zu rügen; wird diese Rüge unterlassen, kann dies nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.Verletzt das Berufungsgericht entgegen dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles seine Verpflichtung zur Neuverhandlung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG ist dies gemäß Paragraph 196, Absatz eins, ZPO sofort zu rügen; wird diese Rüge unterlassen, kann dies nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050678
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00100_8400000_001