Rechtssatz RS0050689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050689
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 E
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Berufungsgerichtes, die Parteien vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß es von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abzugehen beabsichtige, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebensowenig besteht eine Verpflichtung des Berufungsgerichtes, die betroffenen Parteien zu den Umständen und Erwägungen, die es zu einer vom Erstgericht abweichenden Beweiswürdigung veranlassen, vorweg noch einmal zu hören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050689
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00048_8300000_001