Rechtssatz RS0050708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050708
Geschäftszahl
4Ob25/79 (4Ob26/79)
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Norm
ArbGerG §25 Abs2 F
ArbGerG §26
ArbGerG §28
Rechtssatz
Werden gegen einen die Änderung der Berufungsanfechtungserklärung nicht zulassenden Beschluß Rekurs und gegen die weitere Entscheidung Revision erhoben, so ist über den Rekurs durch den Berufungsrichtersenat, über die Revision mit Beisitzern auch dann zu entscheiden, wenn dieser Teil der Berufungsentscheidung in Wahrheit ein Beschluß und das als Revision bezeichnete Rechtsmittel in Wahrheit ein Rekurs ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050708
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00025_7900000_001