Rechtssatz RS0050746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050746
Entscheidungsdatum
01.10.1985
Rechtssatz
Eine Zulassung des Revisionsrekurses durch das Gericht zweiter Instanz ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgesehen wie ein "außerordentlicher Revisionsrekurs". Die Möglichkeit einer Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes ist vielmehr allein nach § 527 Abs 2 Satz 1 und § 528 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs 1 Satz 4 ArbGerG zu beurteilen.Eine Zulassung des Revisionsrekurses durch das Gericht zweiter Instanz ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgesehen wie ein "außerordentlicher Revisionsrekurs". Die Möglichkeit einer Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes ist vielmehr allein nach Paragraph 527, Absatz 2, Satz 1 und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Satz 4 ArbGerG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050746
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00137_8500000_001