Rechtssatz RS0050798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050798
Geschäftszahl
4Ob592/72; 4Ob134/77; 1Ob591/80
Entscheidungsdatum
09.07.1980
Rechtssatz
Entscheidend ist nicht, ob die geleistete Arbeit rechtlich als selbständige Arbeit mit Werkvertragscharakter anzusehen ist, sondern allein das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit desjenigen, der die Arbeit leistet. Diese kann aus verschiedenen Gründen gegeben und insbesondere darin gelegen sein, daß der die Arbeit Leistende, ohne selbst Inhaber eines Unternehmens zu sein, lediglich die manuelle Arbeit leistet, während die sonstigen zur Herstellung des Werkes erforderlichen unternehmerischen Leistungen, wie die Übernahme des Auftrags, Beistellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, vom Vertragspartner erbracht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 592/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 592/72
Veröff: Arb 9043 = SozM IVA,417
- 4 Ob 134/77
Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 134/77
Beisatz: Kraftfahrzeugmechaniker im Werkvertrag. (T1) Veröff: IndS 1978 H3,1106 = Arb 9628
- 1 Ob 591/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 591/80
Auch; Beisatz: Tankstellenpächter (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050798
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0040OB00592_7200000_001